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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. September 2023)
Art. 48Vergütung der Schlechtwetterentschädigung
1 Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
2 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.171
3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.