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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. September 2023)

Art. 56 Auskunftspflicht

Der Ar­beit­ge­ber so­wie das Be­trei­bungs- und Kon­kur­samt sind ver­pflich­tet, der Kas­se al­le er­for­der­li­chen Aus­künf­te zu er­tei­len, da­mit der An­spruch des Ar­beit­neh­mers be­ur­teilt und die In­sol­ven­zent­schä­di­gung fest­ge­legt wer­den kann.