Bundesgesetz
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Art. 82a Haftung gegenüber Versicherten und Dritten 282
1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG283 sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. 2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 282 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |