Bundesgesetz
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Art. 91 Betriebskapital der Kassen
1 Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch. 2 Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen. BGE
111 V 151 () from 30. Mai 1985
Regeste: Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. |