Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

1 Von der Er­fül­lung der Bei­trags­zeit be­freit sind Per­so­nen, die in­ner­halb der Rah­men­frist (Art. 9 Abs. 3) wäh­rend ins­ge­samt mehr als zwölf Mo­na­ten nicht in ei­nem Ar­beits­ver­hält­nis stan­den und die Bei­trags­zeit nicht er­fül­len konn­ten we­gen:

a.57
ei­ner Schul­aus­bil­dung, ei­ner Um­schu­lung, ei­ner Aus- und Wei­ter­bil­dung, so­fern sie wäh­rend min­des­tens zehn Jah­ren in der Schweiz Wohn­sitz hat­ten;
b.
Krank­heit (Art. 3 ATSG58), Un­fall (Art. 4 ATSG) oder Mut­ter­schaft (Art. 5 ATSG), so­fern sie wäh­rend die­ser Zeit Wohn­sitz in der Schweiz hat­ten;
c.
ei­nes Auf­ent­hal­tes in ei­ner schwei­ze­ri­schen Haft- oder Ar­beits­er­zie­hungs­an­stalt oder in ei­ner ähn­li­chen schwei­ze­ri­schen Ein­rich­tung.59

2 Eben­falls von der Er­fül­lung der Bei­trags­zeit be­freit sind Per­so­nen, die we­gen Tren­nung oder Schei­dung der Ehe, we­gen In­va­li­di­tät (Art. 8 ATSG) oder To­des des Ehe­gat­ten oder aus ähn­li­chen Grün­den oder we­gen Weg­falls ei­ner In­va­li­den­ren­te ge­zwun­gen sind, ei­ne un­selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit auf­zu­neh­men oder zu er­wei­tern.60 Die­se Re­gel gilt nur dann, wenn das be­tref­fen­de Er­eig­nis nicht mehr als ein Jahr zu­rück­liegt und die be­trof­fe­ne Per­son beim Ein­tritt die­ses Er­eig­nis­ses ih­ren Wohn­sitz in der Schweiz hat­te.61

3 Schwei­zer, die nach ei­nem Aus­land­auf­ent­halt von über ei­nem Jahr in ei­nem Staat, der so­wohl aus­ser­halb der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft als auch der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) liegt, in die Schweiz zu­rück­keh­ren, sind wäh­rend ei­nes Jah­res von der Er­fül­lung der Bei­trags­zeit be­freit, so­fern sie sich über ei­ne ent­spre­chen­de Be­schäf­ti­gung als Ar­beit­neh­mer im Aus­land aus­wei­sen kön­nen und wäh­rend min­des­tens sechs Mo­na­ten in der Schweiz ei­ne bei­trags­pflich­ti­ge Be­schäf­ti­gung aus­ge­übt ha­ben.62 Un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen sind An­ge­hö­ri­ge von Staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft und der EFTA, de­ren Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung nicht er­lo­schen ist, von der Er­fül­lung der Bei­trags­zeit be­freit. Der Bun­des­rat be­stimmt zu­dem, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Aus­län­der, die nicht An­ge­hö­ri­ge ei­nes Staa­tes der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft oder der EFTA sind, und de­ren Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung nicht er­lo­schen ist, nach ei­nem Aus­land­auf­ent­halt von über ei­nem Jahr von der Er­fül­lung der Bei­trags­zeit be­freit sind.63

464

55bis65

57 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 40 des BG vom 20. Ju­ni 2014 über die Wei­ter­bil­dung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 20133729).

58 SR 830.1

59 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V der BVers vom 21. Ju­ni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20023472; BBl 2002803).

60 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V der BVers vom 21. Ju­ni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20023472; BBl 2002803).

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft ei­ner­seits und der EG so­wie ih­ren Mit­glied­staa­ten an­de­rer­seits über die Frei­zü­gig­keit, in Kraft seit 1. Ju­ni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

62 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steue­rung der Zu­wan­de­rung und Voll­zugs­ver­bes­se­run­gen bei den Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men), in Kraft seit 1. Ju­li 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

63 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 be­tref­fend die Be­stim­mun­gen über die Per­so­nen­frei­zü­gig­keit im Abk. zur Änd. des Über­eink. zur Er­rich­tung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju­ni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

64Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

65Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

112 V 51 () from 21. Februar 1986
Regeste: Art. 34novies Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 2 AVIV. - Was die Erfüllung der Beitragszeit betrifft, von welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abhängt, weist das neue Gesetz über die Arbeitslosenversicherung eine echte Lücke auf, insofern es den Übergang vom Geltungsbereich des AlVB zu jenem des AVIG für die im Dienst eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers stehenden Versicherten nicht regelt (Erw. 3a). - Diese Lücke muss aufgrund der neuen Regelung ausgefüllt werden, die auf die im Ausland tätigen Arbeitnehmer anzuwenden ist, und zwar in der Weise, dass die erwähnten Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer während mindestens sechs Monaten ausweisen (Erw. 3b).

112 V 229 () from 10. Juli 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit.

112 V 237 () from 1. September 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, 14, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit.

120 V 145 () from 10. März 1994
Regeste: Art. 14 Abs. 2 AVIG. Weder die Arbeitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste eines Ehegatten haben für den andern eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Folge.

121 V 336 () from 28. Dezember 1995
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 AVIG. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei gewünschter Erweiterung einer Teilzeitbeschäftigung. Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneint, mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Befreiungsgrund und der Notwendigkeit der Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

122 V 43 () from 26. Januar 1996
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b und c AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung) und Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV. Hat ein Versicherter zwecks Weiterbildung ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert war, und ist er nach der (allenfalls vorzeitigen) Beendigung des Lehrganges arbeitslos, ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Lichte von Art. 44 lit. c AVIV zu prüfen.

122 V 249 () from 10. Juli 1996
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1bis, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und 4 AVIV. Rz. 54 des Kreisschreibens des BIGA über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE; in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung), wonach bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung eines Zwischenverdienstes nur die einzelnen Tage, an welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, und nicht die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigung zu berücksichtigen sind, ist gesetzeswidrig.

125 V 123 () from 19. März 1999
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und 14 Abs. 2 AVIG; Art. 163 Abs. 2 ZGB: Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. - Ob der trennungsbedingte Wegfall des ehelichen Unterhalts in Form der gestützt auf Art. 163 Abs. 2 ZGB vereinbarten Mithilfe des Ehepartners im Beruf oder Gewerbe des anderen einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt, wurde offen gelassen. - Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fällt bei einer Person, die vor der Trennung einer ganztägigen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, nicht in Betracht. Ihr mangelt es auch an der Versicherteneigenschaft.

125 V 127 () from 24. März 1999
Regeste: Art. 13 Abs. 2bis AVIG: Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten. Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in AlV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit, wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig.

125 V 205 () from 18. Juni 1999
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung).

125 V 221 () from 3. März 1999
Regeste: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Art. 4 BV. Art. 28 Abs. 4 AHVV ist gesetz- und verfassungsmässig.

126 V 36 () from 23. Februar 2000
Regeste: Art. 23 Abs. 2 AVIG; Art. 41 Abs. 1 lit. b und c AVIV: Festsetzung des als versicherter Verdienst massgebenden Pauschalansatzes. Für Personen, welche wegen einer Ausbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind und über ein Maturitätszeugnis verfügen, stellt die in AlV-Praxis 98/2, Blatt 2/8 und 2/9, Anhang 3, publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit eine Praxisänderung dar, für die kein triftiger Grund besteht und die insoweit gesetzwidrig ist, als sie den als versicherter Verdienst massgebenden Pauschalansatz für die Zeit ab 1. Januar 1996 von Fr. 127.- auf Fr. 102.- pro Tag herabsetzt.

126 V 384 () from 25. September 2000
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei unveränderter Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den Beginn einer zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus.

128 V 182 () from 28. März 2002
Regeste: Art. 13 Abs. 2bis AVIG: Beitragszeit. - Bei einer im Ausland verbrachten Erziehungsperiode können die in Art. 13 Abs. 2bis AVIG genannten Voraussetzungen mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung und der der Kindererziehung gewidmeten Zeit nicht als erfüllt betrachtet werden. - Eine abweichende Betrachtungsweise ergibt sich weder aus der neuen Fassung des Art. 13 Abs. 2bis AVIG, welche gleichzeitig mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft treten soll, noch aus der aus den vorbereitenden Arbeiten zur 3. Revision des AVIG hervorgegangenen Formulierung von Art. 9b AVIG.

128 V 192 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse" zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60 f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit zum Ziel haben, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG erfolgt. Art. 13 Abs. 2bis, Art. 60 Abs. 1 lit. b, Art. 71a und 71b AVIG: Anrechnung von Erziehungszeiten. Versicherte, welche die Beitragszeit mittels Erziehungszeit erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 60 AVIG. Nicht abschliessend entschieden wurde, ob sie auch Anspruch auf die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. Art. 9 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 AVIG: Bewilligung des Gesuchs um Zustimmung zum Kursbesuch nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wurde ein Kursgesuch rechtzeitig gestellt, sodass der beantragte Kurs innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (und vorliegend innerhalb des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder) hätte besucht werden können, kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, dass inzwischen bei Gutheissung des Gesuchs die Leistungsrahmenfrist abgelaufen ist.

130 V 229 () from 25. September 2003
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG: Erneute Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zufolge Krankheit. Der Grundsatz des Versicherungsschutzes geniesst gegenüber demjenigen der Beitragspflicht Vorrang. Nichts steht daher der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist unter Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zufolge Krankheit entgegen, nachdem mit derselben Begründung bereits eine vorangegangene Rahmenfrist eröffnet worden war.

131 V 279 () from 29. August 2005
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV: Kumulation von Tatbeständen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist Rz B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab 1. Januar 2003, gesetzwidrig. (Erw. 2.4)

131 V 444 () from 12. September 2005
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 163 ff. ZGB: Nachweis der Beitragszeit. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Die Rechtsprechung gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 (und seitherige Urteile) ist nicht so zu verstehen, dass es zusätzlich einer erfolgten Lohnzahlung bedarf; hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)

133 V 367 () from 9. Mai 2007
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung); Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68: Rechtliche Natur der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und Euro-Kompatibilität der schweizerischen Wohnsitzklausel. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG stellt einen sozialen Vorteil im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und, als Ausfluss davon, des Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA dar (E. 8.8). Als Instrument zur Bestätigung eines realen Bezugs zum schweizerischen Arbeitsmarkt ist die mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG eingefügte Bedingung eines schweizerischen Wohnsitzes im konkreten Fall weder objektiv gerechtfertigt noch verhältnismässig (E. 9.8). Das vertragliche Diskriminierungsverbot (Art. 9 Abs. 2 von Anhang I zum FZA) geht vorliegend der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vor (E. 11.6).

133 V 515 (8C_168/2007) from 17. August 2007
Regeste: Art. 13 Abs. 1 AVIG: Mit dem Kanton im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist abgeschlossener Temporärarbeitsvertrag und Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG übt aus, wer auf Grund eines mit dem Kanton im Wesentlichen zur Eröffnung einer (neuen) Rahmenfrist abgeschlossenen Temporärarbeitsvertrags einen Lohn bezieht, ohne dass die vereinbarte Entlöhnung an die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber gebunden wäre (E. 2).

135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).

136 V 146 (8C_911/2009) from 18. März 2010
Regeste: Art. 3b AVIV; Rahmenfristen bei Erziehungszeiten. Art. 3b Abs. 1 AVIV, welcher die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit nach einer Erziehungszeit an die Voraussetzung knüpft, dass das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung oder Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist gesetzeskonform (E. 3).

137 V 133 (8C_564/2010) from 11. April 2011
Regeste: Art. 14 Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, ähnliche Gründe. An der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 219, wonach die Auflösung eines Konkubinates keinen ähnlichen Grund im Sinne des Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, wird festgehalten (E. 4-7).

138 V 434 (8C_729/2011) from 15. November 2012
Regeste: Art. 14 Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, ähnliche Gründe. Die Aussteuerung des Ehepartners aus der Arbeitslosenversicherung gilt nicht als ähnlicher Grund im Sinne des Art. 14 Abs. 2 AVIG (E. 8). Hingegen kann - je nach den konkreten Umständen im Einzelfall - das unerwartete und plötzliche Dahinfallen von Leistungen der Haftpflichtversicherung an den Ehepartner einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellen (E. 9 und 10).

139 V 37 (8C_787/2012) from 15. Januar 2013
Regeste: Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 9b Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, verlängerte Rahmenfrist für die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten. Versicherte, welche sich gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben und daher in Bezug auf die Beitragszeit von einer verlängerten vierjährigen Rahmenfrist profitieren, können sich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG einzig während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG auf Befreiungsgründe berufen (E. 5.3.2).

139 V 88 (8C_385/2012) from 4. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 3 AVIG; Art. 1 Abs. 1 Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA); Art. 67 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 80 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; Anrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten. Fall eines Versicherten, welcher, nachdem er seine Beschäftigung in der Schweiz verloren hatte, eine Erwerbstätigkeit in Dänemark ausübte, ohne bei der dänischen Arbeitslosenversicherung versichert zu sein, und in die Schweiz zurückgekehrt ist, hier eine vorübergehende Beschäftigung von einigen Tagen gefunden hat und dann ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung einreicht. Die Berücksichtigung der in einem andern Mitgliedstaat zurückgelegten ausländischen Beschäftigungszeit (Anrechnung von Versicherungszeiten) als Anspruchsvoraussetzung für die schweizerische Arbeitslosenentschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte von der durch die Gesetzgebung des andern Mitgliedstaates gebotenen Möglichkeit eines Anschlusses an die freiwillige Arbeitslosenversicherung keinen Gebrauch gemacht hat (E. 7).

139 V 482 (8C_1035/2012) from 30. Juli 2013
Regeste: Art. 9b Abs. 1 AVIG; verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle von Erziehungszeiten. Art. 9b Abs. 1 AVIG findet einzig auf versicherte Personen Anwendung, welche sich während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge der Kindererziehung und der deswegen unterbrochenen arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit vorübergehend vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet haben (E. 9).

141 V 625 (8C_838/2014) from 29. September 2015
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Obwohl die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz kennt, hatte der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihm bei weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) verlangt, weshalb ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bejaht wurde (E. 4).

141 V 674 (8C_137/2015) from 23. September 2015
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 8 und 14 EMRK; keine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).

145 V 84 (8C_405/2018) from 22. Januar 2019
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 10 ATSG; Art. 81 Abs. 1, Art. 83 StGB; Beitragszeit; Personen im Freiheitsentzug. Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit, und das damit verbundene Entgelt (Art. 83 StGB) unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (E. 6.2).

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