Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit

1 Ver­si­cher­te, die we­gen Krank­heit (Art. 3 ATSG126), Un­fall (Art. 4 ATSG) oder Schwan­ger­schaft vor­über­ge­hend nicht oder nur ver­min­dert ar­beits- und ver­mitt­lungs­fä­hig sind und des­halb die Kon­troll­vor­schrif­ten nicht er­fül­len kön­nen, ha­ben, so­fern sie die üb­ri­gen An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, An­spruch auf das vol­le Tag­geld. Die­ser dau­ert längs­tens bis zum 30. Tag nach Be­ginn der gan­zen oder teil­wei­sen Ar­beits­un­fä­hig­keit und ist in­ner­halb der Rah­men­frist auf 44 Tag­gel­der be­schränkt.127

1bis128

2 Tag­gel­der der Kran­ken- oder Un­fall­ver­si­che­rung, die Er­w­erb­ser­satz dar­stel­len, wer­den von der Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung ab­ge­zo­gen.129

3 Der Bun­des­rat be­stimmt die Ein­zel­hei­ten. Er re­gelt ins­be­son­de­re die Frist für die Gel­tend­ma­chung des An­spruchs und die Fol­gen ei­ner ver­spä­te­ten Gel­tend­ma­chung.

4 Ar­beits­lo­se, die ih­ren An­spruch nach Ab­satz 1 aus­ge­schöpft ha­ben, wei­ter­hin vor­über­ge­hend ver­min­dert ar­beits­fä­hig sind und Leis­tun­gen ei­ner Tag­geld­ver­si­che­rung be­zie­hen, ha­ben, so­fern sie un­ter Be­rück­sich­ti­gung ih­rer ver­min­der­ten Ar­beits­fä­hig­keit ver­mit­tel­bar sind und die üb­ri­gen An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, An­spruch auf:

a.
das vol­le Tag­geld, wenn sie zu min­des­tens 75 Pro­zent ar­beits­fä­hig sind;
b.
das um 50 Pro­zent ge­kürz­te Tag­geld, wenn sie zu min­des­tens 50 Pro­zent ar­beits­fä­hig sind.130

5 Der Ar­beits­lo­se muss sei­ne Ar­beits­un­fä­hig­keit be­zie­hungs­wei­se sei­ne Ar­beits­fä­hig­keit mit ei­nem ärzt­li­chen Zeug­nis nach­wei­sen. Die Kan­to­na­le Amts­stel­le oder die Kas­se kann in je­dem Fall ei­ne ver­trau­en­s­ärzt­li­che Un­ter­su­chung auf Kos­ten der Ver­si­che­rung an­ord­nen.

126 SR 830.1

127 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

128 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 5 des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2005 (AS 2005 1429; BBl 20027522, 200311122923).

129 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

130 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

BGE

112 V 229 () from 10. Juli 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit.

117 V 244 () from 26. August 1991
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.

124 V 215 () from 27. April 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 AVIG und Art. 18 ff. AVIV, insbesondere Art. 19 Abs. 4 AVIV (in den bis 31. Dezember 1995 resp. 1996 gültig gewesenen Fassungen); Art. 4 Abs. 1 BV. Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften während eines vom Versicherten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach aus andern Gründen erfolgter Ablehnung der Taggeldbezugsberechtigung. Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz. Auslegung der Informationspflichten im Lichte von Treu und Glauben. Nachträgliche Befreiung von der Kontrollpflicht aufgrund besonderer Verhältnisse, z.B. mit Blick auf im Anspruchszeitraum in Betracht gefallene Präventivmassnahmen.

125 V 42 () from 1. Februar 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG: Auswirkungen von Ferien- und Feiertagsentschädigungen auf den versicherten Verdienst. - Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, wird die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 123 V 70). - Auch beim Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs (Versicherte bezog einzelne Freitage) ist die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. - Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen.

125 V 51 () from 1. Februar 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter AVIV. - Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst für eine neue Leistungsrahmenfrist. - Frage offen gelassen, ob Art. 37 Abs. 3ter (erster Satz) AVIV lediglich anwendbar ist, wenn die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar auf die abgelaufene Rahmenfrist folgt. Art. 11 und 15 AVIG; Art. 18 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Zur Bemessung des Entschädigungsanspruchs bei bloss teilweise anrechenbarem Arbeitsausfall und schwankendem Beschäftigungsgrad innerhalb des Bemessungszeitraumes.

125 V 193 () from 26. April 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG; Art. 42 Abs. 2 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung und Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. - Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Versicherte mit Absicht, d.h. mit Wissen und Willen gehandelt hat. - Liegt eine bloss einmalige Meldepflichtverletzung vor, ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, einen Versicherten mit der in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorgesehenen Sanktion zu belegen, wenn er überdies aus demselben Grund bereits nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AVIV seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder verlustig gegangen ist.

125 V 492 () from 15. Juni 1999
Regeste: Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt eine Lohnforderung des Versicherten gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber voraus. Daran fehlt es einem krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Versicherten, welcher kein Krankentaggeld beziehen kann, weil es sein Arbeitgeber entgegen der ihm auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages obliegenden Verpflichtung unterlassen hat, ihn gegen dieses Risiko zu versichern; dieser Versicherte verfügt über eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.

126 V 124 () from 13. Juni 2000
Regeste: Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV; Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen: Koordination von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern der Unfallversicherung. - Anspruch eines Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, der einen Unfall erlitten hat und zu 75 Prozent arbeitsfähig ist. - Frage nach der Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 Satz 2 UVV, wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein Taggeldanspruch besteht, im konkreten Fall offen gelassen.

128 V 149 () from 4. Juni 2002
Regeste: Art. 73 Abs. 2 KVG; Art. 28 Abs. 2 AVIG: Umwandlung einer KVG-Taggeldversicherung bei Arbeitslosigkeit. Art. 28 Abs. 2 AVIG statuiert den subsidiären Charakter der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Art. 73 Abs. 2 KVG räumt einen uneingeschränkten Anspruch auf Umwandlung einer bestehenden Taggeldversicherung ein. Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 122 KVV: Bemessung der Überentschädigung. Eine Kürzung von Sozialversicherungsleistungen soll vermieden werden, solange die versicherte Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 KVV zu tragen hat. Wie im Unfallversicherungsbereich ist für die Bemessung der Überentschädigung auf die gesamte Abrechnungsperiode abzustellen und - wie schon unter dem KUVG - eine Globalrechnung vorzunehmen.

128 V 176 () from 30. April 2002
Regeste: Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.

130 V 385 () from 29. Juni 2004
Regeste: Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV: Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung. Im Falle einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV ohne entschuldbaren Grund ist eine Kumulation der Sanktionen gemäss Art. 42 Abs. 2 AVIV und Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (Erw. 3.1.2: Präzisierung von BGE 125 V 193).

135 V 185 (8C_231/2008) from 3. April 2009
Regeste: Art. 28 Abs. 4 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV; Taggeldkoordination im Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbereich. Erbringt die Unfallversicherung ganze Taggelder auf Grund einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (E. 6). Bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit wirkt sich eine Kürzung der ganzen UV-Taggelder infolge Selbstverschuldens der versicherten Person im Arbeitslosenversicherungsbereich nicht aus, da Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur besteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (E. 9.1).

136 V 95 (8C_5/2009) from 2. März 2010
Regeste: Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung. Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung (E. 5-7).

142 V 448 (8C_765/2015) from 4. März 2016
Regeste: Art. 28 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG. Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der im Nachhinein für denselben Zeitraum entrichteten Krankentaggelder nach dem VVG gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückgefordert werden. Offengelassen wurde die Frage, ob sich eine Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung auch auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG stützen liesse (E. 5.4).

144 III 136 (4A_42/2017) from 29. Januar 2018
Regeste: Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG; Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung. Nach dieser Bestimmung ist die Arbeitslosenversicherung subsidiär zur privaten Versicherung, die den Erwerbsausfall infolge Krankheit deckt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Privatversicherer ist nicht davon befreit, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, weil die Arbeitslosenversicherung dem Versicherten im Hinblick auf eine mögliche Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung provisorische Vorschüsse ausgerichtet hat (E. 4).

144 V 202 (8C_113/2018) from 14. Juni 2018
Regeste: Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4).

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