Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers

Der Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet:

a.
die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung vor­zu­schies­sen und den Ar­beit­neh­mern am or­dent­li­chen Zahl­tags­ter­min aus­zu­rich­ten;
b.158
die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung für die Ka­renz­zeit (Art. 32 Abs. 2) zu sei­nen Las­ten zu über­neh­men;
c.159
wäh­rend der Kurz­ar­beit die vol­len ge­setz­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ent­spre­chend der nor­ma­len Ar­beits­zeit zu be­zah­len; er ist be­rech­tigt, die vol­len Bei­trags­an­tei­le der Ar­beit­neh­mer vom Lohn ab­zu­zie­hen, so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart war.

158Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

159Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

BGE

110 V 334 () from 11. Dezember 1984
Regeste: Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV ist gesetzmässig.

111 V 387 () from 3. Dezember 1985
Regeste: Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG, Art. 103 lit. a OG. Der Arbeitnehmer ist als Anspruchsberechtigter von einer Verfügung über Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Art. 2 Abs. 2 lit. c und d, 31 Abs. 1 lit. a AVIG. Arbeitnehmer im AHV-Alter haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

116 V 55 () from 29. Januar 1990
Regeste: Art. 32 Abs. 2 AVIG, Art. 50 AVIV: Härtefall wegen des Karenztags. Die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 lit. a AVIV für die Anerkennung eines Härtefalles, welcher die Befreiung von der Pflicht zur Übernahme des Karenztages rechtfertigt, verstossen nicht gegen das Gesetz.

147 V 225 (8C_780/2020) from 15. April 2021
Regeste: Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 36 Abs. 1 AVIG; Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV; Anspruch auf Kurzarbeit nach AVIG bei fehlendem Betriebssitz in der Schweiz. Fehlt es an einer Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitgeberin an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit (E. 3-5).

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