Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Ar­beit­ge­ber macht den Ent­schä­di­gungs­an­spruch sei­ner Ar­beit­neh­mer in­nert drei­er Mo­na­te nach Ab­lauf je­der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode ge­samt­haft für den Be­trieb oder die Ar­beits­stel­le bei der von ihm be­zeich­ne­ten Kas­se gel­tend.

2 Läuft für den Be­trieb ei­ne Zwei­jah­res­frist nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1, so ist der Ent­schä­di­gungs­an­spruch in der Re­gel bei der­sel­ben Kas­se gel­tend zu ma­chen, wel­che die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung aus­ge­rich­tet hat. Der Bun­des­rat be­stimmt die Aus­nah­men.

3 Der Ar­beit­ge­ber reicht der Kas­se ein:

a.
die für die Be­ur­tei­lung der An­spruchs­be­rech­ti­gung und die Be­rech­nung der Ent­schä­di­gung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen;
b.
ei­ne Ab­rech­nung über die an sei­ne Ar­beit­neh­mer aus­ge­rich­te­te Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gung.

BGE

111 V 261 () from 17. Oktober 1985
Regeste: Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV ist gesetzmässig (Erw. 1). - Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit werden die Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt, sofern sich aus der Begründung der Kurzarbeit hinreichende Anhaltspunkte für wetterbedingte Arbeitsausfälle ergeben (Erw. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden