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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 5 Beitragszahlung

1 Der Ar­beit­ge­ber zieht den Bei­trags­an­teil des Ar­beit­neh­mers bei je­der Lohn­zah­lung ab und ent­rich­tet ihn zu­sam­men mit sei­nem ei­ge­nen An­teil der zu­stän­di­gen AHV-Aus­gleichs­kas­se.

2 Ar­beit­neh­mer von nicht bei­trags­pflich­ti­gen Ar­beit­ge­bern ent­rich­ten ih­re Bei­trä­ge zu­sam­men mit den AHV-Bei­trä­gen der AHV-Aus­gleichs­kas­se, der sie an­ge­schlos­sen sind.