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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 5Beitragszahlung
1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.