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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse

1 Mit der Aus­rich­tung der Ent­schä­di­gung ge­hen die Lohn­an­sprü­che des Ver­si­cher­ten im Aus­mas­se der be­zahl­ten Ent­schä­di­gung und der von der Kas­se ent­rich­te­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge samt dem ge­setz­li­chen Kon­kur­spri­vi­leg auf die Kas­se über. Die­se darf auf die Gel­tend­ma­chung nicht ver­zich­ten, es sei denn, das Kon­kurs­ver­fah­ren wer­de durch das Kon­kurs­ge­richt ein­ge­stellt (Art. 230 SchKG183).

2 Der Bun­des­rat be­stimmt, un­ter wel­chen Um­stän­den die Kas­se auf die Gel­tend­ma­chung der For­de­rung ver­zich­ten kann, wenn der Ar­beit­ge­ber da­für im Aus­land be­langt wer­den muss.

3 Hat der Ver­si­cher­te be­reits einen Ver­lust­schein er­hal­ten, so muss er ihn der Kas­se ab­tre­ten.