Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung 29

So­weit die­ses Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, gilt für den Be­reich der Bei­trä­ge und der Zu­schlä­ge auf den Bei­trä­gen die AHV-Ge­setz­ge­bung sinn­ge­mä­ss mit ih­ren je­wei­li­gen Ab­wei­chun­gen vom ATSG30.

29 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 8 des BG vom 17. Ju­ni 2005 ge­gen die Schwarz­ar­beit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

30 SR 830.1

BGE

149 III 258 (5A_816/2022) from 29. März 2023
Regeste: Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung und Leistungsurteil auf Bezahlung eines Bruttolohns; Rechtsöffnungstitel; befreiende Einwendung. Definitive Rechtsöffnung im Fall, dass der betriebene Arbeitgeber zur Zahlung eines Bruttolohns unter Abzug der Sozialabgaben verurteilt wurde. Als definitiver Rechtsöffnungstitel geltendes Urteil. Befreiende Einwendung des Arbeitgebers bezüglich seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Sozialabgaben (E. 6).

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