Bundesgesetz
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Art. 64b Umfang der Leistungen
1 …216 2 Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen. 216 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). BGE
133 V 536 () from 30. August 2007
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 59c Abs. 4 AVIG; Art. 81e Abs. 4 AVIV; Art. 101 AVIG: Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde im Bereich der Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. Grundsätzlich ist die Ausgleichsstelle für den Entscheid über Streitigkeiten um unter dem Titel der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen zugesprochene Beiträge zuständig. Sie kann ihre Zuständigkeit unter bestimmten Umständen an die kantonale Behörde delegieren (E. 4.4). Gegen den Entscheid der Ausgleichsstelle wie auch denjenigen der kantonalen Behörde, die auf Grund der Kompetenzdelegation handelt, kann nach Art. 101 AVIG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bis 31. Dezember 2006: Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) geführt werden (E. 5 und 6). |