Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 68 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen 241

1 Die Ver­si­che­rung ge­währt Ver­si­cher­ten Pend­ler­kos­ten- oder Wo­chen­auf­ent­hal­ter­bei­trä­ge, wenn:

a.
ih­nen in ih­rer Wohn­orts­re­gi­on kei­ne zu­mut­ba­re Ar­beit ver­mit­telt wer­den kann; und
b.
sie die Bei­trags­zeit nach Ar­ti­kel 13 er­füllt ha­ben.

2 Die be­trof­fe­nen Ver­si­cher­ten er­hal­ten die Bei­trä­ge in­ner­halb der Rah­men­frist wäh­rend längs­tens sechs Mo­na­ten.

3 Sie er­hal­ten nur so weit Bei­trä­ge, als ih­nen im Ver­gleich zu ih­rer letz­ten Tä­tig­keit durch die aus­wär­ti­ge Ar­beit fi­nan­zi­el­le Ein­bus­sen ent­ste­hen.

241Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

111 V 279 () from 19. August 1985
Regeste: Art. 68 Abs. 1 AVIG, Art. 129 Abs. 1 lit. c OG. Art. 68 Abs. 1 AVIG räumt einen Anspruch auf Beiträge ein, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausgeschlossen ist (Erw. 2). Art. 71 Abs. 2 AVIG, Art. 94 AVIV: Finanzielle Einbusse bei Aufnahme einer Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion. - Die Regelung in Art. 71 Abs. 2 AVIG ist nicht lückenhaft (Erw. 4). - Art. 94 AVIV ist gesetzmässig; ob dem Versicherten durch Aufnahme einer auswärtigen Arbeit im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit eine finanzielle Einbusse entsteht, bemisst sich aufgrund einer Gegenüberstellung der tatsächlich erzielten Verdienste (Erw. 5).

111 V 402 () from 10. Dezember 1985
Regeste: Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV. Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69 bzw. Art. 70 AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet. Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig.

114 V 125 () from 20. April 1988
Regeste: Art. 68 Abs. 1 AVIG: Beiträge bei Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion. Der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge oder auf Beiträge an Wochenaufenthalter setzt den tatsächlichen Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Bauunternehmung ihre Arbeitnehmer vorübergehend ausserhalb der üblichen Wohn- und Arbeitsortsregion beschäftigt.

131 V 286 () from 24. August 2005
Regeste: Art. 27 und 59 ff. AVIG: Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erschöpft, kann die versicherte Person auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen mehr beanspruchen, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen ist. Die diesbezüglichen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) zur AVIG/ AVIVRevision, gültig ab 1. Juli 2003, sind gesetzeskonform. (Erw. 4-6)

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