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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 69 Pendlerkostenbeitrag

Der Pend­ler­kos­ten­bei­trag deckt die nach­ge­wie­se­nen not­wen­di­gen Fahr­kos­ten von Ver­si­cher­ten, die täg­lich vom neu­en Ar­beit­s­ort an ih­ren Wohn­ort zu­rück­keh­ren.