Bundesgesetz
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Art. 75a Pilotversuche 267
1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:
2 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a–6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a, 18b, 18c, 22–27, 30, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen. 3 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a–6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen. 4 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden. 267Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |