Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 78 Private Kassen 273

1 Ar­beit­neh­mer- und Ar­beit­ge­ber­or­ga­ni­sa­tio­nen von ge­samtschwei­ze­ri­scher, re­gio­na­ler oder kan­to­na­ler Be­deu­tung kön­nen ein­zeln oder ge­mein­sam pri­va­te Kas­sen er­rich­ten. Sie müs­sen da­für die An­er­ken­nung der Aus­gleichs­stel­le ein­ho­len. Kas­sen wer­den an­er­kannt, wenn ih­re Trä­ger Ge­währ für ei­ne ord­nungs­ge­mäs­se und ra­tio­nel­le Ge­schäfts­füh­rung bie­ten.

2 Pri­va­te Kas­sen kön­nen ih­ren Tä­tig­keits­be­reich auf ein be­stimm­tes Ge­biet oder auf einen be­stimm­ten Per­so­nen- oder Be­rufs­kreis be­schrän­ken.

273Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

111 V 151 () from 30. Mai 1985
Regeste: Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

135 V 98 (8C_688/2008) from 14. Januar 2009
Regeste: Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 82 AVIG; Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund für einen aus der Ausrichtung nicht geschuldeter Leistungen resultierenden Schaden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund gestützt auf Art. 82 AVIG ist nur zulässig, wenn der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.- erreicht (oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt). In der Tat handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2-5).

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