Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 85 Kantonale Amtsstellen

1 Die kan­to­na­len Amts­stel­len:

a.312
be­ra­ten die Ar­beits­lo­sen und be­mü­hen sich, ih­nen Ar­beit zu ver­mit­teln, al­len­falls in Zu­sam­men­ar­beit mit pa­ri­tä­ti­schen oder von Trä­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen ge­führ­ten Stel­len­ver­mitt­lungs­in­sti­tu­tio­nen oder mit pri­va­ten Stel­len­ver­mitt­lern; sie sor­gen in­ner­halb des ers­ten Mo­nats kon­trol­lier­ter Ar­beits­lo­sig­keit für ei­ne um­fas­sen­de Ab­klä­rung der Wie­der­ein­glie­de­rungs­mög­lich­kei­ten des Ver­si­cher­ten;
b.
klä­ren die An­spruchs­be­rech­ti­gung ab, so­weit ih­nen die­se Auf­ga­be durch die­ses Ge­setz über­tra­gen ist;
c.
ent­schei­den über die Zu­mut­bar­keit ei­ner Ar­beit, wei­sen den Ver­si­cher­ten zu­mut­ba­re Ar­beit zu und er­tei­len ih­nen Wei­sun­gen nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 3;
d.
über­prü­fen die Ver­mitt­lungs­fä­hig­keit der Ar­beits­lo­sen;
e.313
ent­schei­den die Fäl­le, die ih­nen von den Kas­sen nach den Ar­ti­keln 81 Ab­satz 2 und 95 Ab­satz 3 un­ter­brei­tet wer­den;
f.
füh­ren die Kon­troll­vor­schrif­ten des Bun­des­ra­tes durch;
g.
stel­len den Ver­si­cher­ten in den in Ar­ti­kel 30 Ab­sät­ze 2 und 4 vor­ge­se­he­nen Fäl­len in der An­spruchs­be­rech­ti­gung ein und ent­schei­den über Ab­zü­ge vom An­spruch auf Kurz­ar­beits- oder Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gung (Art. 41 Abs. 5 und 50);
h.314
neh­men Stel­lung zu Ge­su­chen um Bei­trä­ge für ar­beits­markt­li­che Mass­nah­men (Art. 59c Abs. 3) und sor­gen für ein be­darfs­be­zo­ge­nes und aus­rei­chen­des An­ge­bot an sol­chen Mass­nah­men;
i.315
üben die üb­ri­gen Be­fug­nis­se aus, die ih­nen das Ge­setz über­trägt, ins­be­son­de­re nach den Ar­ti­keln 36 Ab­satz 4, 45 Ab­satz 4 und 59c Ab­satz 2;
j.316
er­stat­ten der Aus­gleichs­stel­le zu­han­den der Auf­sichts­kom­mis­si­on pe­ri­odisch Be­richt über ih­re Ent­schei­de im Be­reich der ar­beits­markt­li­chen Mass­nah­men;
k.317
le­gen nach den Wei­sun­gen der Aus­gleichs­stel­le zu­han­den der Auf­sichts­kom­mis­si­on pe­ri­odisch Rech­nung ab über die Ver­wal­tungs­kos­ten der kan­to­na­len Amts­stel­le, der Re­gio­na­len Ar­beits­ver­mitt­lungs­zen­tren und der Lo­gis­tik­stel­len für ar­beits­markt­li­che Mass­nah­men.

2318

312Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

313 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

314Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

315Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

316Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

317Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

318Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

BGE

111 V 151 () from 30. Mai 1985
Regeste: Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

112 V 136 () from 24. Januar 1986
Regeste: Art. 15 Abs. 1, Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. d und e AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIV: Vermittlungsfähigkeit. - Ist die Kasse im Zweifel über die Berechnungsart der Entschädigung und hat sie den Fall deshalb der zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet, so hat diese von Amtes wegen zu prüfen, ob der Versicherte die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt, insbesondere ob er vermittlungsfähig ist (Erw. 2). - Begriff der Vermittlungsfähigkeit; Fall eines Versicherten, der teilzeitlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Erw. 3).

125 V 362 () from 21. Juni 1999
Regeste: Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. i und Art. 85b Abs. 1 AVIG: Verfügungskompetenz der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Übertragung einer Aufgabe der kantonalen Amtsstelle (Entzug des Leistungsanspruchs gemäss Art. 30a Abs. 1 AVIG) auf das RAV. Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 2, Art. 30a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 AVIG: Zwischenverdienst; wiederholte Widersetzlichkeit gegen die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; Entzug des Leistungsanspruchs. Widersetzt sich ein Versicherter, welcher eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, wiederholt der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, so besteht kein Raum für den Entzug des Leistungsanspruchs. Denn der Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit kommt Priorität vor einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zu.

126 V 399 () from 8. August 2000
Regeste: Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. e, Art. 95 Abs. 1 AVIG: Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Zweifelsfallverfahren. Die kantonale Amtsstelle hat im Zweifelsfallverfahren einzig zu prüfen, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (u.a. die Vermittlungsfähigkeit) gegeben sind. Diesbezüglich ist ihr Entscheid für die Arbeitslosenkasse bindend. Diese hat ihrerseits im Rückforderungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen, insbesondere jene der zweifellosen Unrichtigkeit, erfüllt sind.

126 V 403 () from 24. Oktober 2000
Regeste: Art. 103 Abs. 3 und 6 AVIG: Frist für die Beschwerde an eine kantonale Rechtsmittelbehörde erster Instanz. Art. 103 Abs. 3 AVIG betrifft nur die Frist für die Beschwerde an eine kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelbehörde. Es ist deshalb Sache des kantonalen Rechts, im Rahmen von Art. 103 Abs. 6 Satz 1 AVIG die Frist für die Beschwerde an eine allfällige untere Rechtsmittelinstanz zu bestimmen.

129 V 485 () from 20. August 2003
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1, Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. b und d, Art. 85b und Art. 113 AVIG: Kompetenzdelegation an Regionale Arbeitsvermittlungszentren. Die Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) (Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG oder Entzug des Leistungsanspruchs nach Art. 30a Abs. 1 AVIG) bedarf eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden Erlasses. Eine bloss auf internen Verwaltungsweisungen vorgenommene Zuständigkeitsübertragung genügt nicht, was zur Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung führt.

131 V 472 () from 14. September 2005
Regeste: Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger. Der Versicherungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. (Erw. 4) Folgen der Verletzung der Beratungspflicht. (Erw. 5)

133 V 249 () from 16. April 2007
Regeste: Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (E. 7.2).

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