Bundesgesetz
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Art. 85d Tripartite Kommissionen 324
1 Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i. 2 Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an. 3 Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden. 4 Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen. 5 Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen. 324 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |