Bundesgesetz
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Art. 85f Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit 326
1 Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:
2 Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG328 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 35aAbsatz 1 AVG329 gewährt werden, sofern:330
3 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:
4 Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. 326Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). 327 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). 330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). |