1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird.332