Bundesgesetz
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Art. 85h Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten 333
1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG334 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. 2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 333Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |