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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 93 Gerichts- und Parteikosten

Der Aus­gleichs­fonds er­setzt ei­ner Kas­se oder ei­ner kan­to­na­len Amts­stel­le die Ge­richts- und Par­tei­kos­ten, die ihr im Zu­sam­men­hang mit der Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes auf­er­legt wer­den, wenn sie nicht leicht­sin­nig oder mut­wil­lig ver­ur­sacht wur­den. Nicht er­setzt wer­den Kos­ten, die dem Trä­ger ei­ner Kas­se oder ei­nem Kan­ton in ei­nem Ver­fah­ren ge­gen die Aus­gleichs­stel­le oder ge­gen den Bund auf­er­legt wer­den.