Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 94 Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung 374375

1 Rück­for­de­run­gen und fäl­li­ge Leis­tun­gen auf­grund die­ses Ge­set­zes kön­nen so­wohl un­ter­ein­an­der als auch mit Rück­for­de­run­gen so­wie fäl­li­gen Ren­ten und Tag­gel­dern der AHV, der In­va­li­den­ver­si­che­rung, der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge, auf­grund des Er­w­erb­ser­satz­ge­set­zes vom 25. Sep­tem­ber 1952376, der Mi­li­tär­ver­si­che­rung, der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung, der Kran­ken­ver­si­che­rung so­wie mit Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur AHV/IV und mit ge­setz­li­chen Fa­mi­li­en­zu­la­gen ver­rech­net wer­den.377

2 Hat ei­ne Kas­se ei­nem an­dern So­zi­al­ver­si­che­rer die Ver­rech­nung ei­ner fäl­li­gen Leis­tung an­ge­zeigt, so kann die­ser sei­ne Leis­tung im Um­fang der Ver­rech­nung nicht mehr be­frei­end an die ver­si­cher­te Per­son be­zah­len. Die­se Re­ge­lung gilt auch für den um­ge­kehr­ten Fall.

3 Ha­ben öf­fent­li­che oder pri­va­te Für­sor­ge­stel­len für einen Zeit­raum, für den rück­wir­kend Tag­gel­der aus­ge­rich­tet wer­den, Vor­schuss­leis­tun­gen für den Le­bens­un­ter­halt er­bracht, so kön­nen sie die Nach­zah­lung bis zur Hö­he ih­rer Vor­schuss­leis­tun­gen be­an­spru­chen. In die­sem Um­fang ist der An­spruch auf Tag­gel­der der Zwangs­voll­stre­ckung ent­zo­gen.378

374Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

375 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

376 SR 834.1

377 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

378 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

BGE

110 V 183 () from 16. Juli 1984
Regeste: Art. 6bis und 12 ff. KUVG, Art. 125 Ziff. 3 OR: Verrechnung im Krankenkassenbereich. Die anerkannten, öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Krankenkassen sind berechtigt, geschuldete Versicherungsleistungen mit ausstehenden Beitragsforderungen zu verrechnen. Ein entsprechendes Verrechnungsrecht steht den Versicherten nicht zu (Änderung der Rechtsprechung).

116 V 290 () from 4. Juli 1990
Regeste: Art. 95 Abs. 2 AVIG, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV, 163 ZGB: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Erlass und Verrechnung. - Das Einkommen des Ehegatten des rückerstattungspflichtigen Versicherten ist zu berücksichtigen beim Entscheid, ob die Rückerstattung eine grosse Härte im Sinne von Art. 95 Abs. 2 AVIG bedeutet (Erw. 3). - Teilweiser Erlass der Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen: Anwendung der in BGE 116 V 12 veröffentlichten Rechtsprechung (Erw. 5a). - Verrechnung mit andern Sozialversicherungsleistungen (Erw. 5b).

124 V 82 () from 30. Januar 1998
Regeste: Art. 97 und 128 OG; Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 30 Abs. 3 Satz 4 und Art. 103 Abs. 6 AVIG; Art. 97 Abs. 2 AHVG. - Art. 97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden; in diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage. - Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung).

131 V 249 () from 6. Juli 2005
Regeste: Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)

136 V 195 (8C_517/2009) from 25. Mai 2010
Regeste: Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 24b AHVG; Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei rückwirkender Ausrichtung einer ganzen IV-Invalidenrente zufolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Erbringt die Invalidenversicherung zufolge des gleichzeitigen Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV bei einem Invaliditätsgrad von 63 % anstelle einer Dreiviertelsrente rückwirkend eine ganze Invalidenrente, bildet unverändert der Invaliditätsgrad Referenzgrösse für die Anpassung des versicherten Verdienstes und die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse (E. 7).

140 V 441 (8C_752/2013) from 20. August 2014
Regeste: Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3).

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