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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Art. 109 Ausführungsbestimmungen

Der Bun­des­rat er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen. Er hört zu­vor die Kan­to­ne und die in­ter­es­sier­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen an.