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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Art. 11a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 45

1 Der Ar­beits­aus­fall gilt so lan­ge nicht als an­re­chen­bar, als frei­wil­li­ge Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers den durch die Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ent­ste­hen­den Ver­dienst­aus­fall de­cken.

2 Frei­wil­li­ge Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers wer­den nur be­rück­sich­tigt, so­weit sie den Höchst­be­trag nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 2 über­stei­gen.

3 Der Bun­des­rat re­gelt die Aus­nah­men, wenn frei­wil­li­ge Leis­tun­gen in die be­ruf­li­che Vor­sor­ge flies­sen.

45 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).