Bundesgesetz
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Art. 120b Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025–2029 488
1 Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90a Absatz 1 wird im Zeitraum von 2025–2029 um insgesamt 1,25 Milliarden Franken gekürzt. 2 Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr nicht mehr gekürzt. 488 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2024 über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 196; BBl 2024 558). |
