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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung

Die Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung wird als Tag­geld aus­ge­rich­tet. Für ei­ne Wo­che wer­den fünf Tag­gel­der aus­be­zahlt.