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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Ar­beit­ge­ber macht den Ent­schä­di­gungs­an­spruch sei­ner Ar­beit­neh­mer in­nert drei­er Mo­na­te nach Ab­lauf je­der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode ge­samt­haft für den Be­trieb oder die Ar­beits­stel­le bei der von ihm be­zeich­ne­ten Kas­se gel­tend.

2 Läuft für den Be­trieb ei­ne Zwei­jah­res­frist nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1, so ist der Ent­schä­di­gungs­an­spruch in der Re­gel bei der­sel­ben Kas­se gel­tend zu ma­chen, wel­che die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung aus­ge­rich­tet hat. Der Bun­des­rat be­stimmt die Aus­nah­men.

3 Der Ar­beit­ge­ber reicht der Kas­se ein:

a.
die für die Be­ur­tei­lung der An­spruchs­be­rech­ti­gung und die Be­rech­nung der Ent­schä­di­gung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen;
b.
ei­ne Ab­rech­nung über die an sei­ne Ar­beit­neh­mer aus­ge­rich­te­te Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gung.