Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)


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Art. 83a Revision und Arbeitgeberkontrolle 316

1 Stellt die Aus­gleichs­stel­le fest, dass die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten nicht oder nicht rich­tig an­ge­wen­det wur­den, so er­teilt sie der Kas­se oder der zu­stän­di­gen Amts­stel­le die er­for­der­li­chen Wei­sun­gen.

2 Vor­be­hal­ten bleibt der Er­lass ei­ner Ver­fü­gung nach den Ar­ti­keln 82 Ab­satz 3 und 85g Ab­satz 2.

3 Bei Ar­beit­ge­ber­kon­trol­len ver­fügt die Aus­gleichs­stel­le. Das In­kas­so ob­liegt der Kas­se.

316Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

150 V 249 (8C_306/2023) from 7. März 2024
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG; Art. 46b AVIV; Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - Arbeitszeiterfassung. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (E. 3.1.1). Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich praxisgemäss einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung feststellen (E. 5.1.2). Ob bei Zeiterfassungsbelegen, die Arbeitgebende erst im Nachgang zu einer Arbeitgeberkontrolle offenlegen, im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine "offensichtliche Authentizität" zu fordern ist, damit sie überhaupt einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, konnte im konkreten Fall offenbleiben (E. 5.1.1).

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