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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
vom 31. August 1983 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 76Sozialversicherungsbeiträge
(Art. 52 Abs. 2 AVIG)
1 Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für:
a.
die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers;
b.
die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer;
c.
die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.
2 Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.
3 Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.
4 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen das Verfahren.
5 Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.