Verordnung
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Art. 10d Monatliche freiwillige Leistungen 34
(Art. 11a und 13 AVIG) 1 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). |