Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 10h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen 38

(Art. 11 Abs. 3 und 11aAVIG)

1 Wird das Ar­beits­ver­hält­nis im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men vor­zei­tig auf­ge­löst, so wird der ver­si­cher­ten Per­son wäh­rend der Zeit, die der Kün­di­gungs­frist oder der Frist des be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trags ent­spricht, so lan­ge kein Ar­beits­aus­fall an­ge­rech­net, wie die Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers den Ein­kom­mens­ver­lust wäh­rend die­ser Zeit de­cken.

2 Über­stei­gen die Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers den Be­trag des der ver­si­cher­ten Per­son bis zur or­dent­li­chen Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ge­schul­de­ten Loh­nes, so sind die Be­stim­mun­gen über die frei­wil­li­gen Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers nach Ar­ti­kel 11a AVIG an­wend­bar.

38 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1828).

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