Verordnung
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Art. 39 Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt
sind. (Art. 23 Abs. 1 AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. |
