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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 39Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind.
(Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.