Verordnung
|
Art. 48b Betriebsanalyse 156
(Art. 31 Abs. 1bis und 83 Abs. 1 Bst. s AVIG) 1 Hat die kantonale Amtsstelle begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vorübergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), so kann sie die Ausgleichsstelle ersuchen, Dritte mit der Betriebsanalyse zu beauftragen. 2 Sie informiert den Arbeitgeber und weist ihn darauf hin, dass, falls die Ausgleichsstelle dem Ersuchen entspricht, die Verfügung betreffend die Voranmeldung von Kurzarbeit nach durchgeführter Analyse erlassen wird. 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). |