Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 53 Abrechnungsperiode

(Art. 32 Abs. 5 AVIG)

1 Als Ab­rech­nungs­pe­ri­ode gilt ein Zeit­raum von vier Wo­chen, wenn die Löh­ne in Zeitab­stän­den von ei­ner, zwei oder vier Wo­chen aus­be­zahlt wer­den. In al­len üb­ri­gen Fäl­len be­trägt die Ab­rech­nungs­pe­ri­ode einen Mo­nat.

2 Gibt es in ei­nem Be­trieb un­ter­schied­li­che Lohn­pe­ri­oden, so wer­den für die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung die ent­spre­chen­den Ab­rech­nungs­pe­ri­oden von ei­nem Mo­nat oder vier Wo­chen an­ge­wen­det.

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