Verordnung
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Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien
(Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG) 1 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar
2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an die der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung weiter.161 161Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). |