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Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien

(Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Der Ar­beits­aus­fall ist nicht an­re­chen­bar

a.
an den zwei Ar­beits­ta­gen un­mit­tel­bar vor und nach Fei­er­ta­gen, die nicht auf ei­nen Sams­tag oder Sonn­tag fal­len;
b.
an den fünf Ar­beits­ta­gen un­mit­tel­bar vor und nach Be­triebs­fe­ri­en.

2 Die Aus­gleichs­stel­le der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung kann in Fäl­len nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b auf Ge­such des Ar­beit­ge­bers Aus­nah­men ge­wäh­ren, wenn nach den be­son­de­ren Um­stän­den ein Miss­brauch aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Der Ar­beit­ge­ber muss das Ge­such an die kan­to­na­le Amts­stel­le rich­ten; die­se lei­tet es zu­sam­men mit ih­rer Stel­lung­nah­me an die der Aus­gleichs­stel­le der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung wei­ter.161

161Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).