Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbei­tungs­zuschüssen

(Art. 34 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung für Ver­si­cher­te, die Ein­ar­bei­tungs­zu­schüs­se (Art. 65 AVIG) be­zie­hen, be­misst sich nach dem für die Ein­ar­bei­tungs­zeit ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lohn; die Ein­ar­bei­tungs­zu­schüs­se blei­ben un­be­rück­sich­tigt.

2 Bei hun­dert­pro­zen­ti­ger Kurz­ar­beit be­misst sich die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung nach dem für die Zeit nach der Ein­ar­bei­tung ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lohn.

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