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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 56Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbeitungszuschüssen
(Art. 34 Abs. 2 AVIG)
1 Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.
2 Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.