Verordnung
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Art. 69 Meldung 182
(Art. 45 AVIG) 1 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.183 2 Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben. 3 Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. 182Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). 183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). |