Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 70 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 47 Abs. 1 AVIG)

Die Frist für die Gel­tend­ma­chung des Ent­schä­di­gungs­an­spruchs be­ginnt mit dem ers­ten Tag nach der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode.

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