Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 71 Kassenwechsel

(Art. 47 Abs. 2 AVIG)

Läuft für den Be­trieb ei­ne Zwei­jah­res­frist für Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er in­nert der letz­ten zwei Jah­re Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gung gel­tend ge­macht, so kann er einen neu­en Ent­schä­di­gungs­an­spruch nur dann bei ei­ner an­dern Kas­se gel­tend ma­chen, wenn ei­ne Vor­aus­set­zung nach Ar­ti­kel 60 Ab­satz 2 er­füllt ist.

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