Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 71Kassenwechsel
(Art. 47 Abs. 2 AVIG)
Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist.