Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

(Art. 51 AVIG)

Ar­beit­neh­mer, die das Min­destal­ter für die Bei­trags­pflicht in der AHV noch nicht er­reicht ha­ben, sind den bei­trags­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mern gleich­ge­stellt.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden