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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 85Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen 211
(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)
1 Wer an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
2 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versicherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme zustehenden Beitrag.
3 Das WBF bestimmt:
a.
die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme;
b.
die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
c.
die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten.
211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).