1 Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:
a.
die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen;
b.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;
c.
die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung;
d.
die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e.
die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort;
f.
die erforderlichen Projektierungs‑, Kapital- und Raumkosten.
2 Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen.
3 Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen.
4 Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
5 Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.
253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).