Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 7. Februar 2023)


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Art. 117 Zuweisung der Mittel an die Kassen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG)

Bei der Zu­wei­sung der Mit­tel an die Kas­sen be­rück­sich­tigt die Aus­gleichs­stel­le den Stand des Be­triebs­ka­pi­tals und den vor­aus­sicht­li­chen Be­darf.

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