Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 7. Februar 2023)


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Art. 118 Revision

(Art. 84 AVIG)

1 Kon­troll­stel­le für den Aus­gleichs­fonds ist die Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­kon­trol­le.

2 Sie prüft die Jah­res­rech­nung des Aus­gleichs­fonds und gibt die Prü­fungs­er­geb­nis­se dem Bun­des­rat be­kannt. Die Be­schlüs­se der Auf­sichts­kom­mis­si­on kann sie nicht über­prü­fen.

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