Verordnung
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Art. 118 Revision
(Art. 84 AVIG) 1 Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle. 2 Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen. |
