Verordnung
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Art. 20a Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch 71
(Art. 17 AVIG) 1 Die zuständige Amtsstelle führt innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldedatum (Art. 19 Abs. 3) das erste Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person. 2 Bei diesem Gespräch erfolgt die persönliche Identifizierung der versicherten Person. 3 Die versicherte Person reicht bei diesem Gespräch die von der zuständigen Amtsstelle verlangten Informationen ein, namentlich die Nachweise der Arbeitsbemühungen. 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). |
